Betreuungsrecht

„Seid freundlich, eifrig und gütig zu jedem, der eurer bedarf.“

Johannes van Ruysbroeck

Das Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln
können und daher auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind.

Aufgaben und Pflichten eines Betreuers

Die Aufgaben und Pflichten eines Betreuers sind im § 1901 BGB eindeutig geregelt. Alle Handlungen dienen nur dem „Wohl des Betreuten“. Der Betreuer hat die, in dem ihm übertragenen Gebiet oder Gebieten, den Betroffenen in seinem Sinne zu vertreten.

Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des
Betreuten und vertritt diesen außergerichtlich und gerichtlich. Die Geschäftsfähigkeit
des Betroffenen wird aber hierdurch nicht
eingeschränkt.

Voraussetzungen einer Betreuung

Gemäß § 1896 BGB darf eine gesetzliche Betreuung nur eingerichtet werden, wenn bei einer erwachsenen Person eine Hilfebedürftigkeit, resultierend aus einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, vorliegt.