Kein Anspruch auf unverzügliche Corona-Impfung für 84-jähriges Ehepaar

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 20 L 1812/20) entschied, dass ein Ehepaar im Alter von 84 Jahren keinen Anspruch auf eine sofortige Covid-Impfung hat. Das VG wies den Eilantrag der Ehegatten zurück. Die Eheleute müssen auf die (Er-)Öffnung des Impfzentrums und die Freischaltung der Telefonnummer für die Terminvergaben warten. Nur im Rahmen der verfügbaren Impfstoffe können sie auf die Impfung hoffen. Sie müssen daher warten, bis sie nach den Kriterien der Impfkommission an der Reihe sind.

Quelle: https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/11_01_2021_/index.php

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